Kooperation
 
 
 
 
Willstätt
d
 
Kooperation
Gegenseitigen Hilfe der Gemeindefeuerwehren Kehl und Willstätt
 
     

 

Öffentlich-rechtlicher Vertrag
zwischen der

Stadt Kehl – vertreten durch den Oberbürgermeister

und der

Gemeinde Willstätt – vertreten durch den Bürgermeister

zur

Regelung der gegenseitigen Hilfe der Gemeindefeuerwehren Kehl und Willstätt

auf der Grundlage von § 27 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung und nach § 54 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

§ 1 Gegenstand des Vertrages
Die Gemeindefeuerwehren Kehl und Willstätt leisten sich gegenseitig gemeindeübergreifende Hilfe. Diese stellt sich wie folgt dar:
• Bei Feueralarm im Ausrückbereich 5 der Stadt Kehl (die entsprechenden Einsatzstichworte werden noch festgelegt) wird ein Löschgruppenfahrzeug der Feuerwehr Willstätt im Erstalarm mit alarmiert und rückt in den Ausrückbereich 5 der Stadt Kehl aus.
• Bei Feueralarm im Bereich der Gemeinde Willstätt (die entsprechenden Einsatzstichworte werden noch festgelegt) rückt das Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr Kehl im Erstalarm nach Willstätt aus.
• Bei Einsätzen zur Technischen Hilfeleistung im Bereich der Gemeinde Willstätt rückt ein Sonderfahrzeug (z.B. WLF mit AB Technische Hilfe bei Verkehrsunfällen) im Erstalarm nach Willstätt aus. Die entsprechenden Einsatzstichworte mit den dazu geeigneten Abrollbehältern bzw. Sonderfahrzeugen werden noch festgelegt.

§ 2 Kostenregelung
Im Rahmen dieses Vertrags wird auf einen gegenseitigen Kostenersatz von Personal- sowie Fahrzeug- und Gerätekosten verzichtet. Es werden lediglich evtl. anfallende Auslagen und Kosten für Verbrauchsmaterial (z.B. Sonderlöschmittel, Bindemittel etc.) ersetzt.

§ 3 Gültigkeit
Dieser Vertrag gilt 3 Jahre und verlängert sich jeweils um 1 Jahr wenn er nicht 3 Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt wird.

§ 4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem an nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt beachtet hätten.

§ 5 Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt am 01.04.2007 in Kraft.

Kehl, Willstätt, den 29.03.2007

Dr. Günther Petry Oberbürgermeister - Artur Kleinhans Bürgermeister

 


 


Gemeinsamer Alarm- und Einsatzplan „Hochwasser“ der Stadt Kehl und der Gemeinde Willstätt Rhein / Kinzig / Schutter

Gemeinsamer Hochwassereinsatzplan

1. Zweck: Hochwassergefahren bewirken ein Handeln der Behörden, das sich von der alltäglichen Arbeit grundsätzlich unterscheidet. Eine erfolgversprechende Hochwasserbekämpfung setzt ein Mindestmaß von vorhergehender Planung voraus. Der Hochwassereinsatzplan beschreibt vorgegebene Abwehrmaßnahmen und ermöglicht deren schnelle Erledigung. Er soll ein reibungsloses Zusammenwirken der verschiedenen Behörden und Dienststellen gewährleisten. Dazu vereinbaren die Stadt Kehl und die Gemeinde Willstätt eine Zusammenarbeit bei Hochwasserlagen an Rhein, Kinzig und Schutter.

2. Verfahren: Nach Alarmierung durch die Integrierte Leitstelle Ortenau nach der Hochwassermeldeordnung, werden die zuständigen Personen und Stellen benachrichtigt. Bei entsprechender Gefahrenlage wird ein „Führungsstab gebildet, bzw. der „Verwaltungsstab“ einberufen. Bei Auslösung des Katastrophenalarms durch das Landratsamt werden die Aufgaben der organisatorischen Einsatzleitung durch die Mitglieder des "Verwaltungsstabs" unter der Gesamtleitung der Katastrophenschutzbehörde wahrgenommen.

3. Rechts- Feuerwehrgesetz B.-W. (FWG), Polizeigesetz B.-W.(PolG), grundlagen: Wassergesetz B.-W (WG), Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG) – nach Auslösung des Katastrophenalarms durch das Landratsamt.

I. Hochwasserwarnung
Verschiedene Pegel im Bereich der Bundeswasserstraße Rhein und an den Gewässern I. Ordnung Kinzig und Schutter melden ab einem bestimmten Wasserstand die Pegelwerte. Bei steigender Tendenz müssen diese wegen eventuell auftretendem Hochwasser beobachtet werden. Durch rechtzeitige Information soll sichergestellt werden, dass bei eintretendem Hochwasser die erforderlichen Maßnahmen kurzfristig umgesetzt werden können.

II. Meldeweg
1. Die Integrierte Leitstelle Ortenau meldet bei aufkommendem Hochwasser die eingegangenen Pegelstände an die Feuerwache in Kehl.
2. Meldeschwelle der "kritischen Hochwasserstände" nach HMO
- 1. Rhein
Pegel - Hauenstein 800 cm
Pegel - Kehl-Kronenhof 400 cm
Pegel - Maxau 650 cm
- 2. Kinzig
Pegel - Schwaibach 320 cm
- 3. Schutter
Pegel - Wittelbach 90 cm
Pegel - Lahr 90 cm
3. Information von Personen und Dienststellen nach Ziff.III.

III. Organisatorische Maßnahmen bei Erreichen des Hochwassermeldestands
1. Ab Hochwassermeldestand überwacht der Diensthabende in der Feuerwache die Hochwasserentwicklung anhand der zur Verfügung stehenden Informationsysteme im Internet (Anlage 2). Die Pegelstände sind stündlich einzuholen und zu dokumentieren.
2. Geht über die Leitstelle o.a. eine Meldung über einen Hochwassermeldestand ein, bzw. zeichnen sich Hochwasserlagen an den Oberläufen von Rhein, Kinzig, oder Schutter ab, sind von der Feuerwache zunächst sofort
• über Telefon und
• über Gruppen-Mail (Hochwassermeldung Rhein, Kinzig, Schutter)
die in Anlage 1 aufgeführten Personen zu verständigen:
3 . Besteht die Gefahr, dass das Hochwasser größere Ausmaße annimmt, alarmieren die Feuerwehrkommandanten von Kehl und Willstätt oder deren Stellvertreter, je nach Lage und eigenem Ermessen die benötigten Einsatzkräfte und sorgen für deren Bereitstellung.

IV. Technische Maßnahmen bei Hochwassergefahr
Bei Hochwassermeldestand sind die in der Anlage 3 beigefügten
o Maßnahmenkatalog bei Hochwassermeldestand Rhein
o Maßnahmenkatalog bei „Schneller Absenkung (SCHNABS)
o Maßnahmenkatalog bei Hochwassermeldestand Kinzig
o Maßnahmenkatalog bei Hochwassermeldestand Schutter
beschriebenen Maßnahmen sofort und ohne weiter Anordnung umzusetzen.

V. Zuständigkeiten:
a) Verantwortliche organisatorische Leitung und Ortspolizeibehörde
-Oberbürgermeister der Stadt Kehl oder Vertreter für den Bereich der Stadt Kehl
-Bürgermeister der Gemeinde Willstätt oder Vertreter für den Bereich der Gemeinde Willstätt
b) Technische Leitung
-Feuerwehrkommandant der Stadt Kehl oder Vertreter für den Bereich der Stadt Kehl
-Feuerwehrkommandant der Gemeinde Willstätt oder Vertreter für den Bereich der Gem. Willstätt
-Die technische Leitung für die Bereiche Kehl und Willstätt kann jederzeit von einem Kreisbrandmeister des Ortenaukreises übernommen werden.
c) Führungsstab und Verwaltungsstab
In der Feuerwache in Kehl wird ein gemeinsamer „Führungsstab“ eingerichtet. Das Feuerwehrhaus Willstätt hat die Funktion einer örtlichen Koordinierungsstelle des Führungsstabs. Bei Bedarf wird der „Verwaltungsstab“ der Stadt Kehl einberufen. Die Gemeinde Willstätt kann sich im Hochwasserfall jederzeit am Verwaltungsstab der Stadt Kehl beteiligen mit dem Ziel gemeinsam koordinierte Maßnahmen zu veranlassen.

VI. Übungen
1. Ablauf
Die eingeteilten Kräfte sind in ihre Aufgaben einzuweisen und ständig zu schulen. Jährlich soll mindestens eine gemeinsame Übung bzw. eine gemeinsame Schulung durchgeführt werden. Dabei ist auf die Zusammenarbeit der Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung großer Wert zu legen. Der Ablauf der Übungen ist zu dokumentieren und zu analysieren. Gegebenenfalls sind die Alarm- und Einsatzpläne zu optimieren.
2. Nachbereitung
Alle Übungen und Einsätze sollen nachbereitet werden. Ein wesentlicher Teil dabei ist der Erfahrungsaustausch zwischen
• den Einsatzkräften
• den betroffenen Ämtern innerhalb der Stadt/Gemeinde
• der Stadt/Gemeinde und den Bürgern
• der Stadt/Gemeinde und den Fachbehörden.
VI. Aktualisierung
Der gemeinsame Alarm- und Einsatzplan „Hochwasser“ der Stadt Kehl und der Gemeinde Willstätt ist entsprechend dem Stand der Technik und der organisatoirschen Vorgaben regelmäßig zu aktualisieren.
VI. Inkrafttreten
Der gemeinsame Alarm- und Einsatzplan „Hochwasser“ der Stadt Kehl und der Gemeinde Willstätt tritt mit Wirkung vom 01.04.2007 in Kraft.

Kehl / Willstätt, den

Dr. Günther Petry Oberbürgermeister - Artur Kleinhans Bürgermeister

 
     
     
     
 
Stadt Kehl
Brand- und Bevölkerungsschutz / Arbeitssicherheit
Am Läger 15 - 77694 Kehl
email: Feuerwehr@Stadt-Kehl.de
Tel. 07851 / 88-1188 • Fax 07851 / 88-1170