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Der vorbeugende
Brandschutz erstreckt sich auf Maßnahmen zur Verhinderung
eines Brandausbruchs und einer Brandausbreitung sowie zur Sicherung
der Rettungswege. Er schafft außerdem Voraussetzungen für
einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz.
Aufgabenbereiche der Feuerwehr Kehl im
Vorbeugenden Brandschutz sind:
• Beteiligung der Feuerwehr im Aufstellungsverfahren
von Bauleitplänen
• Beteiligung der Feuerwehr im Baugenehmigungsverfahren
Die Beteiligung der Feuerwehr am Baugenehmigungsverfahren
ist nach den Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) nur erforderlich,
wenn ihr Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist regelmäßig
der Fall, wenn
- besondere Anforderungen oder Erleichterungen nach LBO
- Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach LB0
vorgesehen sind und dadurch die Durchführung von Löscharbeiten
oder die Rettung von Menschen und Tieren berührt werden.
Die Durchführung von Löscharbeiten oder
die Rettung von Menschen und Tieren können berührt werden
durch Entscheidungen in Zusammenhang mit
- der Löschwasserversorgung
- der Löschwasserrückhaltung
- Anlagen und Einrichtungen für die Brandbekämpfung (Wandhydranten,
Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen)
- Anlagen und Einrichtungen für den Rauch- und Wärmeabzug
bei Bränden
- der Sicherung des 2. Rettungswegs über Rettungsgeräte
der Feuerwehr
- Anlagen und Einrichtungen für die Feuermeldung (wie Rauchmelder,
Feuermelder) und für die Alarmierung im Brandfall
- betrieblichen Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung
sowie zur Rettung von Menschen und Tieren (wie Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung,
Feuerschutzübungen).
Ist der Aufgabenbereich der Feuerwehr berührt
ist zu beteiligen:
- in den Stadtkreisen der Leiter der Gemeindefeuerwehr
- in den übrigen Gemeinden der Leiter der Gemeindefeuerwehr,
sofern er mindestens die Befähigung für den gehobenen
feuerwehrtechnischen Dienst hat, andernfalls der Kreisbrandmeister.
• Beteiligung an der Brandverhütungsschau
Die Brandverhütungsschau dient der vorbeugenden
Abwehr von Gefahren in bestehenden baulichen Anlagen, die durch
einen Brand oder eine Explosion entstehen können.
In Objekten, die aufgrund ihrer Art und Nutzung und ihres Zustands
eine Gefahr für
- eine größere Anzahl von Personen
- erhebliche Sachwerte
- wertvolle Kulturgüter und
- die Umwelt hervorrufen können,
sind offensichtliche brandgefährliche Zustände festzustellen,
ihre Beseitigung von der Baurechtsbehörde anzuordnen und zu
überwachen.
Brandgefährliche Zustände sind insbesondere
sind insbesondere solche, die
- die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch begünstigen
- die Menschenrettung gefährden und
- die Brandbekämpfung behindern.
Durch die Brandverhütungsschau werden die
Voraussetzungen für die zielgerechte Vorbereitung möglicher
Feuerwehreinsätze unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher
Aspekte (Sicherheit der Einsatzkräfte) geschaffen.
• Beratung von Architekten, Baufirmen und Bauherren
• Durchführung von Brandschutzunterweisungen
in Betrieben, Kindergärten und Schulen
• Durchführung Brandschutzunterweisungen
in Kinde
• Brandschutzerziehung
mit Kindergärten und Schulen |